Seit Jahren sind im Grunderwerbsteuerrecht, das aufgrund steigender Steuersätze in den Bundesländern sowie rasant steigender Immobilienpreise zunehmend an fiskalischer Bedeutung gewinnt, Verschärfungen vorgesehen worden. Ein Entwurf aus dem Jahr 2019 wurde jedoch aufgrund vielfacher Bedenken zurückgestellt.

Überraschend wurden nun durch Zustimmung vom Bundesrat vom 07.05.2021 die Verschärfungen dennoch beschlossen. Die neuen Regeln gelten bereits ab 01.07.2021.

Wesentliche Änderungen betreffen insbesondere Kapitalgesellschaften. Bislang war hier bei Übertragung der Gesellschaftsanteile statt des Grundstücks selbst („share deal“) nur bei einer Anteilsvereinigung von 95% der Anteile in der Hand eines Erwerbers die Steuerpflicht gegeben. Die Schwelle wurde nun zum einen auf 90% herabgesetzt. Zum anderen werden – wie dies bisher nur für Personengesellschaften der Fall war – Steuern auf dann fällig, wenn zwar nicht bei einem Erwerber 90% vereinigt, sondern in einem Zeitraum von 10 Jahren (bislang 5 Jahre) mehr wie 90% der Anteile „bewegt“ werden.

Betroffen sind ebenso bisher bestehende steuerneutrale Übertragungsmöglichkeiten auf eine Personengesellschaft vom Gesellschafter sowie umgekehrt; bisher geltende „Haltefristen“ für die Steuerneutralität wurden ebenso von fünf auf zehn Jahre, teils auf 15 Jahre erhöht.

Die Spielräume insbesondere bei Umstrukturierungen und Aufsetzungen von Immobilienholdingstrukturen werden damit spürbar enger. Künftig werden Befreiungsmöglichkeiten wie die Konzernklausel des  § 6a GrEStG an Bedeutung gewinnen. Unlängst ist hierzu ein neuer Erlass veröffentlicht worden, der auch Erleichterungen enthält.

Unsere Steuerberater in Öhringen beraten Sie hierzu gerne.