Im Rahmen der Nachfolgeplanung geht es darum, betriebliches Vermögen an einen oder mehrere Empfänger zu übertragen und somit den Generationenwechsel zu vollziehen. Grundsätzlich ist die Übergabe von Vermögen allerdings steuerlich schädlich, weil eine Entnahme aller betrieblichen Gegenstände unterstellt wird (ggf. einschließlich des Firmenwertes, der ca. 13,75 x den Jahresüberschuss der letzten drei Jahre beträgt!). Man kann sich vorstellen, dass hierdurch immense Steuerzahlungen drohen.
Zwar sieht das Gesetz eine Begünstigung vor, allerdings ist diese an strenge Voraussetzungen gekoppelt (§ 6 Abs. 3 EStG). Insbesondere muss grds. der gesamte Betrieb, also einschließlich allen wesentlichen Betriebsvermögens (also vorallem betrieblich genutzte Grundstücke), übertragen werden. Gleiches gilt bei Personengesellschaftsanteilen.
Genau diese Voraussetzung führt in der Praxis zu erheblichen Problemen: oft geht der Wunsch dahin, das Grundstück bei den Eltern zurück zu behalten (Stichwort Altersvorsorge) und nur den Betrieb zu übertragen. Die Miete stellt dann eine Art „Rente“ für die Eltern daher. Damit wird aber die gesetzliche Voraussetzung, nämlich die Übertragung des „gesamten“ Grundstücks, eigentlich nicht erfüllt.
Zwar ermöglicht die aktuelle Rechtsprechung hiervon durch Steuergestaltungen (vorherige Entnahme, Verkauf, Überführung in anderes Betriebsvermögen) eine Ausnahme. Nach einer aktuellen Entscheidung funktioniert dies aber nur, wenn das zurückbehaltene Vermögen zeitlich vor der Übertragung des Betriebs ausgelagert wird (BFH v. 10.9.2020 – IV R 14/18). Das ist auch deswegen misslich, weil es bezüglich des Zeitpunktes nicht auf den Notarvertrag, sondern auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ankommt.
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