Bereits seit den 70er Jahren sorgt das deutsche Außensteuergesetz (AStG) dafür, bei einer Verlagerung von Vermögen und Einkommen in das Ausland das deutsche Besteuerungsrecht ganz oder in Teilen aufrecht zu erhalten. Anders wie das Einkommensteuergesetz ist das AStG der breiten Öffentlichkeit wenig bekannt.

Anders wie eine physische Mauer sorgt das AStG jedoch dafür, den Wegzug aus der BRD mit teils unüberschaubaren steuerlichen Folgen zu sanktionieren. Besonders betroffen sind Gesellschafter einer GmbH. Denn der Gesetzgeber unterstellt beim Wegzug grundsätzlich, dass der der GmbH-Anteil „fiktiv“ verkauft und daher versteuert werden muss, obwohl sich der Inhaber des Gesellschaftsanteils überhaupt nicht geändert hat.

Ein Beispiel: A ist 50% Gesellschafter eines Maschinenbauunternehmens in der Rechtsform einer GmbH in Heilbronn. Diese erwirtschaftet im Durschnitt der letzten drei Jahre einen Überschuss von EUR 1,0 Mio. Ohne es zu wissen ist A damit aus steuerlicher Sicht „Multimillionär“, selbst wenn er keinen Cent ausschüttet und stattdessen reinvestiert: Gem. § 203 Abs. 2 ErbStG wird bei der Bewertung auch ertragsteuerlich vom Finanzamt zunächst ein Faktor von 13,75 angesetzt, das einen Unternehmenswert von EUR 1 Mio x 13,75 = EUR 13,75 Mio. ergibt (stark vereinfacht berechnet). Hiervon beträgt der Anteilswert des A mit 50% ca. 6,8 Mio. Euro. In Zeiten des Baubooms schon bei einem mittelgroßen Handwerksunternehmen ein durchaus realistisches Szenario.

Beim Wegzug veräußert A laut AStG fiktiv den Anteil, was eine horrende Steuerlast von ca. EUR 1,7 Mio. auslösen kann! Dies unabhängig davon, ob A die Barmittel zur Bezahlung der Steuer überhaupt zur Verfügung hat oder nicht. Ein unbeabsichtigtes Handeln kann somit unüberschaubare Folgen auslösen.

Bis zum Jahresende 2021 kann zumindest der Wegzug ins EU-Ausland neutral gestaltet werden, da hier eine unbefristete Stundungsmöglichkeit besteht. Diese Vorschrift hat der Gesetzgeber allerdings still und heimlich im Jahr 2021 aufgegeben: Beim Wegzug ab 2022 gibt es keine Stundungsmöglichkeit mehr, nur noch eine Möglichkeit der Ratenzahlung in sieben Jahresraten.

Die „Steuermauer“ ist damit um Deutschland herum wieder höher geworden.

Gerne beraten wir Sie zur Vermeidung dieser Rechtsfolgen mit unseren Steuerberatern in Öhringen und in Heilbronn.