Viele Arbeitnehmer waren von der Corona-Pandemie auch betroffen im Hinblick auf den eigenen Arbeitsort. Bekanntermaßen gab es sogar staatlich verordneten Homeoffice-Zwang, um die Pandemie wirkungsvoll bekämpfen zu können. Hierdurch sind Mehraufwendungen für den Arbeitnehmer entstanden, die steuerlich geltend gemacht werden sollten.
Doch wie kann das Arbeitszimmer zuhause richtig steuerlich geltend gemacht und abgesetzt werden? Grundsätzlich können die Kosten für das Arbeitszimmer (bei Miete aufgeteilt nach Quadratmeter, bei Eigentum im Rahmen von Abschreibungen) angesetzt werden. Diese Regelung gibt es schon immer; Nachteil ist, dass dieser Abzug nur dann möglich ist, wenn der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
Um diese Folgen abzufedern, hat der Gesetzgeber die Homeoffice-Pauschale (5€/Tag) für 2020 und 2021 eingeführt. Diese kann unproblematisch bei Benutzung eines Homeoffices von der Steuer abgezogen werden.
Häufig sind die Kosten jedoch höher wie 5 €/Tag. Daher kann nach aktueller Finanzverwaltungsmeinung trotz vorhandenem Arbeitsplatz beim Arbeitgeber statt der Pauschale das Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn aus Gründen des Gesundheitsschutzes zu Hause gearbeitet wurde – also auch dann, wenn es keine vom Arbeitgeber festgelegte Homeofficepflicht gab.
Im Übrigen können stets zusätzliche Kosten abgesetzt werden, wie Laptop, Notebook, Internet- Telefonkosten, Schreibtisch und Arbeitsmaterial. Hier können auch Pauschalen greifen.
Lassen Sie sich daher gerne von unseren Mitarbeitern in Öhringen zum optimalen Ansatz und Abzug beraten. Es wird sich anbieten, das Jahr 2020 in seine Monate zu zerlegen und die Zeiträume genau in den Blick zu nehmen, in denen zuhause gearbeitet wurden. Hier können teils deutlich bessere steuerliche Ergebnisse erzielt werden, als beim bloßen Ansatz der Homeoffice-Pauschale.