Wie aus den Medien bekannt ist aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein neues Grundsteuergesetz erlassen worden. Erstmals wird hiernach 2025 die Grundsteuer erhoben. Aber bereits bis 31.10.2022 sind alle Grundstückseigentümer verpflichtet, auch ohne Aufforderung eine Feststellungserklärung abzugeben. Diese Pflicht trifft alle Grundstückseigentümer, in Deutschland also ca. 30 Mio. Personen. Wir schätzen die Anzahl an abzugebenden Grundsteuererklärungen in Öhringen und Umgebung auf mehrere 10.0000.

Die Grundsteuer soll sich von der Idee her am Wert des Grundstücks orientieren. Da die Art der Bebauung den Wert beeinflusst, war bisher auch die Art und Weise der Bebauung zu berücksichtigen. Dies gilt mit der neuen Grundsteuer nicht mehr, diese richtet sich in Baden-Württemberg ausschließlich nach der Grundstücksgröße und dem Bodenwert. Ob das Grundstück bebaut ist oder nicht und welche Bebauung vorliegt, ist im Ausgangspunkt irrelevant.

Warum ist das so? Der Gesetzgeber will „belohnen“, wer sein baureifes Grundstück bebaut. Die Zeche zahlt letztlich derjenige, der sein baureifes Grundstück unbebaut lässt und trotzdem künftig höhere Grundsteuern zahlen muss.

Bei Grundstücken, die ausschließlich der Wohnnutzung dienen, sozialem Wohnungsbau bestimmt sind oder dem Denkmalschutz unterfallen, gibt es Sonderregelungen und Abschläge. Gerne helfen wir Ihnen direkt vor Ort in unserer Steuerberaterkanzlei in Öhringen weiter.

Die Grundsteuererklärung muss elektronisch über ELSTER abgegeben werden, was einen nicht unkomplizierten Vorprozess voraussetzt. Daher übernehmen wir die Erstellung der Grundsteuererklärung für unsere Mandaten, die aus Öhringen und der Umgebung Heilbronn/Franken stammen.

Außerhalb von Baden-Württemberg gelten andere Regeln. Kontaktieren Sie uns gerne bei Nachfragen.