Das private Haus von der Steuer abziehen: dieser Wunsch wird für Arbeitnehmer und Selbständige mit beruflichem Arbeitszimmer zur Realität! Ab dem Steuerjahr 2023 ist unter gewissen Voraussetzungen sogar ein Pauschalbetrag von 1260 Euro ohne Einzelnachweis der Aufwendungen möglich.

Doch ist dies immer eine gute Idee? Was für Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen vorliegen, meist pauschal mit „ja“ beantwortet werden kann, birgt die Vorgehensweise bei Selbständigen und GmbH-Geschäftsführern erhebliche Probleme, die sich meist erst in späteren Jahren äußern.

Nutzt der Selbständige das Arbeitszimmer beruflich und zieht Abschreibung und Kosten von der Steuer ab, wird das Arbeitszimmer automatisch zum Betriebsvermögen. Macht dasselbe der GmbH-Geschäftsführer und gehört ihm die GmbH zu mehr als 50%, entsteht sogar eine steuerliche Betriebsaufspaltung. Beides gilt nur, wenn das Arbeitszimmer einen Wert von mehr als 20.500,00 Euro hat, was aufgrund Inflation und Wertsteigerung von Immobilien schnell der Fall ist. Das alles ist zunächst nicht dramatisch und der steuerliche Abzug möglich.

Der Horror steht bevor, wenn das Haus verkauft wird: da es anteilig nicht mehr im Privatvermögen liegt, ist der Kaufpreis, soweit er auf das Arbeitszimmer entfällt, plötzlich steuerpflichtig! Wird das Einzelunternehmen in eine GmbH umgewandelt, ist dies plötzlich steuerneutral nicht mehr möglich, weil das Arbeitszimmer in die GmbH eingebracht werden müsste (was zivilrechtlich i.d.R. nicht möglich ist) und somit alle stille Reserven aufgelöst werden müssen! Am schlimmsten sind die Steuerfolgen bei der Betriebsaufspaltung, wenn das Haus verkauft wird, der GmbH-Anteil aber nicht: dann müssen zwangsweise wegen einer sog. Entnahme alle stille Reserven, also Wertsteigerungen des GmbH-Anteils versteuert werden, ohne dass es einen Geldzufluss gibt (sog. dry income)!.

Wir beraten Sie mit unseren Steuerberatern in Öhringen hierzu gerne. Häufig wird sich das herausstellen, dass ein Ansatz des Arbeitszimmers mittelfristig keinen Sinn macht.